DOKUMENTATION

(Anmerkung: Der vollständige Entwurf des sogenannten "Anti-Terror-Paketes" bzw. sogenannten "Sicherheitspaketes II" wurde bislang nicht veröffentlicht! U.Müller 15.11.01)

 

Quelle:  Bundesinnenministerium    www.bmi-bund.de

Eckpunkte zum Sicherheitspaket II

Die Bekämpfung des internationalen Terrorismus erfordert neben einer Vielzahl von operativen Maßnahmen, die die Bundesregierung bereits unmittelbar nach den Anschlägen von New York und Washington ergriffen hat (siehe Anlage 1 und Anlage 2), die Anpassung zahlreicher Gesetze an die neue Bedrohungslage.

Stärkung der Kompetenzen des Bundesamtes für Verfassungsschutzes

So sieht das Gesetz die Stärkung der Kompetenzen des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) vor. Zu den Aufgaben des BfV wird künftig auch die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gehören, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten. Damit sollen solche Bestrebungen erfasst werden, die sich gegen politische Gegner im Ausland richten und denen Gewaltanwendung oder entsprechende Vorbereitungshandlungen in Deutschland mit Auswirkungen auf die innere Sicherheit nicht oder nur schwer nachzuweisen sind.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Terrorismusbekämpfung, insbesondere, soweit es um die Beobachtung staatsterroristischer, häufig mit Spionage verbundener oder die Völkerverständigung gefährdender Aktivitäten geht, soll das BfV das Recht erhalten, unter genau bestimmten Voraussetzungen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmungen, bei Luftfahrtunternehmen sowie bei Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen, in gesetzlich festgelegtem Umfang Auskünfte einzuholen. Das BfV ist im Rahmen seiner präventiven Funktionen dringend auf Informationen dieser Institutionen angewiesen.

Für die Verarbeitung der Telekommunikationsverbindungsdaten und Telenutzungsdaten finden die strengen Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Zukünftig wird es dem BfV auch möglich sein, im Rahmen der Terrorismusbekämpfung unter Voraussetzungen, die das Artikel 10-Gesetz bestimmt, technische Mittel zur Lokalisierung eingeschalteter Mobiltelefone und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einzusetzen. Diese Maßnahme soll allerdings nur zulässig sein, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Wie bedeutsam bestimmte Informationen sein können zeigt sich am Beispiel der Auskünfte über Telekommunikationsverbindungs- und Teledienstenutzungsdaten. So können Auskünfte zu den Begleitumständen der Telekommunikation und der Nutzung von Telediensten wichtige Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen vorliegen, die für die Terrorismusbekämpfung bedeutsam sind. Verbindungs- und Nutzungsdaten können dazu beitragen, weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu erkennen und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten.

Schließlich soll der Informationsfluss zwischen dem Bundesamt für die Anerkennung Ausländischer Flüchtlinge (BAFl) und den Ausländerbehörden einerseits und dem Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder verbessert werden. Das BAFl und die Ausländerbehörden sollen von sich aus unter bestimmten Voraussetzungen ihnen bekannt gewordene Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten, zu denen die Verfassungsschutzbehörden Informationen sammeln und auswerten dürfen, übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.

Ausweitung der Kompetenzen des Militärischen Abschirmdienstes (MAD)

Der MAD soll künftig wie das BfV auch Informationen über Bestrebungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, sammeln und auswerten dürfen. Anders als das BfV erhält der MAD dagegen keine Auskunftsrechte gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmungen, Luftfahrtunternehmen Ihm wird aber das Recht eingeräumt, bei Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen, Auskünfte über Telekommunikations- und Teledienstenutzungsdaten einzuholen.

Kompetenzerweiterung des Bundesnachrichtendienstes (BND)

Dem BND wird unter denselben Modalitäten wie dem BfV das Recht gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen eingeräumt, Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einzuholen. Es gelten dieselben Einschränkungen und dieselbe Mitteilungsverpflichtung gegenüber Betroffenen.

Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Im Rahmen der Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wird eine Rechtsgrundlage für die Sicherheitsüberprüfung von Personen geschaffen, die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig sind oder werden sollen.

Lebens- oder verteidigungswichtig sind solche Einrichtungen, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen der Bevölkerung zu befürchten ist. Geschützt werden auch solche Einrichtungen, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind oder durch deren Ausfall oder Zerstörung die militärische und zivile Landesverteidigung ernsthaft beeinträchtigt wird. Mit der Sicherheitsüberprüfung soll erreicht werden, dass an den entscheidenden Stellen zuverlässiges Personal eingesetzt werden kann, Terroranschläge von innen und den damit einhergehenden unübersehbaren Folgen für das Gemeinwesen sollen verhindert werden.

Erweiterung der Aufgaben des Bundesgrenzschutzes

Der Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern des BGS an Bord von deutschen Luftfahrzeugen wird die Sicherheit im Flugverkehr weiter erhöhen. Nach den Terroranschlägen in den USA ist es erforderlich, neben umfassenden Kontrollmaßnahmen am Boden auch an Bord von Luftfahrzeugen verstärkte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Gefahren durch die Entführung von Luftfahrzeugen, terroristische Anschläge und Geiselnahmen entgegentreten zu können. Zu diesem Zweck sollen bewaffnete Flugbegleiter für mehr Sicherheit sorgen.

Wegen der speziellen Aufgabenstellung sollen dafür besonders geeignete und für diesen Zweck fortgebildete Polizeivollzugsbeamte des BGS eingesetzt werden. Ihr Einsatz wird durch die Neuregelung auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt. Die Flugsicherheitsbegleiter des BGS sind stets im Einvernehmen mit dem Piloten an Bord, um ihn bei der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges zu unterstützen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage und angesichts der besonderen Verantwortung des BGS für den Schutz und die Sicherheit des Bundesgebietes kommt auch der Mitwirkung von auskunftspflichtigen Personen eine erhöhte Bedeutung zu. Deshalb wird dem BGS zukünftig die Ausweiskontrolle bei befragungs- und auskunftspflichtigen Personen möglich sein. Bislang kann der BGS Personen, die sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten ihm obliegenden Aufgabe machen können, nach pflichtgemäßem Ermessen nur anhalten und befragen. Künftig soll von diesen auskunfts- und anhaltepflichtigen Personen auch verlangt werden können, dass sie sich gegenüber den Beamten ausweisen, damit im Einzelfall ergänzend gewonnene sachdienliche Informationen - gerade auch zu einem späteren Zeitpunkt - noch verifiziert und stichhaltig verwertet werden können.

Änderungen des Pass- und Personalausweisgesetzes

Durch die Änderungen des Pass- und Personalausweis-Gesetzes wird die Möglichkeit eröffnet, in den Pass bzw. Personalausweis neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht aufzunehmen. Durch zusätzliche biometrische Merkmale wird die computergestützte Identifizierung einer Person auf der Grundlage eines Ausweisdokumentes verbessert. Die Zuverlässigkeit der Identifizierung einer Person allein durch den visuellen Vergleich zwischen Lichtbild und Person ist von der subjektiven Wahrnehmungsfähigkeit abhängig und wird auch durch zahlreiche andere Faktoren, wie z.B. die Qualität des Lichtbildes, den natürlichen Alterungsprozess, Veränderung von Haar- und Barttracht usw. beeinträchtigt. Die Aufnahme weiterer biometrischer Merkmale ist Voraussetzung für eine Verbesserung der Identifizierungsmöglichkeiten einer Person anhand des vorgelegten Ausweisdokumentes.

Das Gesetz nennt alternativ drei Körperbereiche, auf die sich die biometrischen Merkmale beziehen können. Damit sind die in Betracht kommenden Körperbereiche festgeschrieben. Mit der Aufnahme der Möglichkeit, die biometrischen Merkmale auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass bzw. Personalausweis zu integrieren, wird die zweifelsfreie Feststellung der Übereinstimmung der Identität des Dokumentinhabers mit der Identität der zu kontrollierenden Person durch ein computergestütztes Verfahren ermöglicht.

So wird auch verhindert, dass Personen sich mit fremden Papieren ähnlich aussehender Personen ausweisen können und es kann nunmehr zweifelsfrei überprüft werden, ob die Identität der betreffenden Person mit den im Dokument abgespeicherten Originaldaten übereinstimmt. Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Diese Lösung erlaubt sowohl eine Fortentwicklung der Personaldokumente unter Berücksichtigung sicherheitsmäßiger Anforderungen. Durch die Eingrenzung auf die als Alternativen in Betracht kommenden Merkmale widerlegt sie zugleich Befürchtungen, der Staat wolle eine Vielzahl der Merkmale seiner Bürger erfassen. Wie bisher wird es auch in Zukunft keine zentrale Speicherung aller Datensätze geben.

Verschärfung des Vereinsgesetzes

Durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes werden die staatlichen Handlungsoptionen beim Vorgehen gegen extremistische Ausländervereine und ausländische Vereine erweitert und verbessert. Dies insbesondere dann, wenn diese Vereine durch ihre Tätigkeit einen Nährboden für Terrorismus und Intoleranz bereiten und zur Unterstützung entsprechend tätiger ausländischer Organisationen aufrufen, Spenden sammeln oder "Kämpfer" rekrutieren. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen boten in diesen Fällen keine ausreichenden Verbotsmöglichkeiten.

Nach der vorgesehenen Neufassung der Verbotsgründe für Ausländervereine und ausländische Vereine werden die Sicherheitsbehörden die Möglichkeit haben, einer solchen kollektiven Betätigung von Ausländern entgegenzutreten und rechtzeitige Gefahrenabwehr zu betreiben. Die Ausweitung orientiert sich dabei am Vorbild bisher bestehender Regelungen politischer Betätigungsverbote in § 37 Ausländergesetz und harmonisiert damit kollektive Betätigungseinschränkungen mit bereits bisher schon möglichen individuellen. Darüber hinaus wird das Verbot der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine effektiver gestaltet.

Bereits im Rahmen des ersten Sicherheitspaketes, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, wird das Vereinsgesetz durch ersatzlose Streichung von § 2 Abs. 2 Nr. 3 auf Religions- und Weltanschauungsvereinigungen ausgeweitet und wird damit künftig auch z.B. auf fundamental-islamistische Religionsvereine angewandt werden. Zusammengenommen bieten diese beiden Änderungen des Vereinsgesetzes den Sicherheitsbehörden das nach der Sicherheitslage zwingend erforderliche rechtliche Instrumentarium zur präventiven Gefahrenabwehr.

Erweiterung der Kompetenzen des Bundeskriminalamtes

Das Bundeskriminalamt (BKA) erhält die originäre Ermittlungskompetenz für bestimmte schwere Erscheinungsformen von Datennetzkriminalität. Dabei handelt es sich um Taten, die zu erheblichen Auswirkungen auf die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland führen oder sich gegen Stellen richten, deren Ausfall oder Störung für große Bevölkerungsgruppen nachhaltige Versorgungsengpässe oder andere kritische Folgen haben würde.

Zudem wird die Zentralstellenkompetenz des Bundeskriminalamtes gestärkt, indem die Möglichkeiten des BKA, sich Informationen zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte und zur Durchführung von Auswerteprojekten zu beschaffen, verbessert werden. Das BKA kann in Fällen, in denen es in seiner Funktion als Zentralstelle Anhaltspunkte für Straftaten hat, ergänzende Informationen erheben, ohne - wie nach geltendem Recht - stets zunächst klären zu müssen, ob die Polizeien des Bundes oder der Länder über die Informationen verfügen. Da dieses bürokratische Erfordernis wegfällt, können die erforderlichen Informationen leichter und schneller beschafft werden. Parallelzuständigkeiten werden dadurch nicht geschaffen.

Damit ist das Ziel, die Befugnisse des BKA zur Erhebung von Daten zum Zweck der Ergänzung vorhandener Sachverhalte, in der Praxis zu stärken, erreicht worden.

Änderungen des Ausländer- und Asylverfahrensrechts

Die notwendigen Änderungen im Ausländergesetz sehen vor, dass Personen, die terroristische oder gewaltbereite Aktivitäten begehen oder unterstützen, keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland unterliegen. Zur Versagung der Einreise genügt bereits die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Aus rechtsstaatlichen Gründen reichen bloße Vermutungen allerdings nicht aus.

Um terroristischen oder gewaltbereiten Ausländern in Deutschland keinen Ruheraum zu gewähren, werden die Regelausweisungstatbestände erweitert. Im Regelfall wird ausgewiesen, wer nach dem neuen Versagungsgrund nicht hätte einreisen dürfen. Auch wer im Visumverfahren und vor der Ausländerbehörde trotz Belehrung sicherheitsrelevante Falschangaben macht, wird in Zukunft regelmäßig ausgewiesen. Gleichzeitig wird der Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge durch Ausschöpfung der Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951, die für Deutschland verbindlich ist, eingeschränkt.

Darüber hinaus wird die Grundlage für eine Intensivierung der Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen mit den Sicherheitsbehörden geschaffen. Damit wird auch dem angesichts der aktuellen Sicherheitslage gesteigerten Informationsbedürfnis der Sicherheitsbehörden zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Gewalt Rechnung getragen. Zudem werden die Möglichkeiten der Identitätssicherung, insbesondere durch Schaffung einer Rechtsgrundlage für identitätssichernde Maßnahmen von Auslandsvertretungen im Sichtvermerksverfahren für Langzeitvisa, erweitert.

Weiterhin sind innerstaatliche Regelungen enthalten zur maschinenlesbaren Zone für die EU-Aufenthaltstitel sowie Duldung und Aufenthaltsgestattung, wobei bei letzterer die Anforderungen hinsichtlich der Fälschungssicherheit deutlich angehoben wurden. Die Einführung von fälschungssicheren Ausweisen wird auch auf Asylbewerber und Duldungsinhaber erstreckt.

Im Asylverfahrensgesetz wird eine gesetzliche Grundlage für eine Sprachaufzeichnung geschaffen, anhand derer eine identitätssichernde Sprachanalyse zur Bestimmung der Herkunftsregion erfolgen kann. Die Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Fingerabdrücke und andere im Zusammenhang mit Asylverfahren gewonnene identitätssichernde Unterlagen werden künftig 10 Jahre ab Unanfechtbarkeit der Asylentscheidung aufbewahrt werden, um den Zugriff der Sicherheitsbehörden langfristig zu ermöglichen. Ebenso werden künftig die Fingerabdrücke von Asylbewerbern automatisch mit dem polizeilichen Tatortspurenbestand des Bundeskriminalamtes abgeglichen werden können.

Schließlich wird die Erkenntnisgewinnung aus dem Ausländerzentralregister durch wichtige Änderungen des Ausländerzentralregistergesetzes verbessert. Die Visadatei, in der derzeit grundsätzlich nur Daten über Visaanträge gespeichert werden, wird zu einer Visaentscheidungsdatei ausgebaut, um eine verbesserte Kontrolle des einreisenden Verkehrs zu gewährleisten. Der Zugriff für Polizeibehörden bei abstrakten Gefahren, also z.B. im Rahmen von Personenkontrollen, wird verbessert, damit sie sofort feststellen können, ob sich ein Ausländer legal in Deutschland aufhält. Die Möglichkeit, Gruppenauskünfte einzuholen, wird in Zukunft auch auf Personen mit verfestigtem Aufenthaltstatus erstreckt. Darüber hinaus sind Gruppenauskünfte künftig auch bei abstrakten Gefahren zulässig. Um die Arbeit der Sicherheitsdienste effektiver zu gestalten, erhalten sie die Möglichkeit, künftig den gesamten Datenbestand im automatisierten Verfahren abzurufen.

Änderung des Sozialgesetzbuches X

Die Bundesregierung sieht Klarstellungsbedarf beim Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Sozialdaten, insbesondere für die Rasterfahndung. Deshalb ist eine Änderung des SGB X zur Kodifizierung einer Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger gegenüber Sicherheitsbehörden Bestandteil des Sicherheitspakets II.

Verbesserung der Luftsicherheit

Die große Bedeutung der Luftsicherheit auf nationaler und internationaler Ebene hat die Bundesregierung veranlasst, in Ergänzung der strengen Personen- und Handgepäckkontrollen und der verschärften Bewachung von Flughäfen durch die am 13. Oktober 2001 in Kraft getretene Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungs-verordnung eine deutliche Verbesserung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einzuführen. Damit soll ein einheitliches und verbindliches Überprüfungsverfahren auf hohem Niveau gewährleist werden.

Daneben stellt die Einführung der lückenlosen Kontrolle des aufgegebenen Reisegepäcks einen wichtigen Faktor für die Luftsicherheit dar. Dieses Ziel ist auf den 37 deutschen Verkehrsflughäfen bereits in weiten Teilen erreicht und wird auf den übrigen Flughäfen mit Nachdruck vorangetrieben.

Weitere technische Schutzmaßnahmen gegen Flugzeugentführungen - wie aufbruchsichere Cockpittüren - werden aktuell geprüft. Im Bereich des sog. Innentäterschutzes wurde außerdem eine ad-hoc-Zuverlässigkeitsüberprüfung des gesamten Personals - insbesondere der Flughäfen und Luftfahrtunternehmen - eingeleitet, das Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen der Flughäfen besitzt oder aufgrund seiner Tätigkeit die Möglichkeit einer Gefährdung des Luftverkehrs besitzt. Ziel der Überprüfung ist die Identifizierung potentieller Terroristen.

Neben nationalen Maßnahmen sind aufgrund der Internationalität des Luftverkehrs vor allem einheitliche und verbindliche Sicherheitsstandards aller am zwischenstaatlichen Luftverkehr beteiligten Staaten von Bedeutung. In der Weltluftfahrtorganisation ICAO (International Civil Aviation Organization), der EU und der Europäischen Luftfahrtkonferenz (ECAC) mit insgesamt 38 Mitgliedstaaten werden von BMVBW und BMI diese Ziele aktiv verfolgt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Zielsetzung der Europäischen Union, bis Ende dieses Jahres die Arbeiten für eine EU-Verordnung zur Luftsicherheit abzuschließen, die bereits Anfang des nächsten Jahres in Kraft treten soll. Ziel dieser Verordnung ist die einheitliche und verbindliche Festlegung von Luftsicherheitsstandards in der EU.


 

Anlage 1

Sicherheitspaket I

Die Änderung des Vereinsgesetzes gibt die Möglichkeit, extremistische Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen wie alle übrigen Vereine zu verbieten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Religiös motivierten Fundamentalisten wird es danach nicht mehr möglich sein, unter dem Deckmantel der Religionsgemeinschaft Terroranschläge zu planen oder zu Straftaten aufzurufen. Ausdrücklich zu betonen ist, dass diese Änderung keinen Eingriff in die Religionsfreiheit bedeutet. Es geht lediglich darum, zu verhindern, dass extremistische Gruppierungen unter angeblich religiöser Zielsetzung ihre verfassungswidrigen Ziele weiterhin ungestört verfolgen können.

Mit der Einführung des § 129b StGB wird die Möglichkeit eröffnet, die Mitgliedschaft und Unterstützung terroristischer Gruppierungen auch dann strafrechtlich zu verfolgen, wenn diese nicht über eine entsprechende Struktur in Deutschland verfügt. Damit wird eine bislang bestehende Lücke in der Strafverfolgung internationaler terroristischer Organisationen geschlossen und ein wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung des Terrorismus geleistet.

 

 

Anlage 2

Nicht gesetzliche Maßnahmen

Neben gesetzlichen Maßnahmen galt es auch im operativen Bereich unmittelbar zu reagieren. An den Grenzen wurden die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durch den BGS intensiviert. Bereits vor Beginn der Militäraktion der USA ausgearbeitete Sicherheitspläne für gefährdete Objekte wurden durch die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder umgesetzt. Insbesondere galt und gilt dieser Schutz amerikanischen, britischen, israelischen und jüdischen Einrichtungen.

Wegen der auf den ersten Blick unauffälligen Lebensweise der Attentäter sowie Ihrer Hintermänner und Helfershelfer in Deutschland werden durch die Länder Rasterfahndungsmaßnahmen auf der Grundlage der Polizeigesetze der Länder mit dem Ziel durchgeführt, in Deutschland lebende Verdächtige aufzuspüren, um so die Durchführung weiterer Anschläge möglichst im Vorfeld zu unterbinden.

Personen, die anhand von Merkmalen auffallen, werden nicht automatisch Gegenstand polizeilicher Ermittlungen. Es ist Sinn der Rasterfahndung, die Mehrzahl einer gerasterten Personengruppe nicht in polizeiliche Anschlussermittlungen einzubeziehen. Erst wenn durch weitere Datenabgleiche Auffälligkeiten zu Personen erkannt werden und darüber hinaus relevante Informationen anderer Stellen über die betroffenen Personen vorliegen, schließen sich nach einer weiteren Einzelfallbewertung polizeiliche Maßnahmen gegen nur diese Personen in der Zuständigkeit der Länderpolizeien an. Diese verdichteten Rasterergebnisse stellen erst den Ausgangspunkt von konkreten Ermittlungen dar.